Lichtemissionen im Umweltrecht
Die oft kolportierten Mythen, es gäbe keine verbindlichen Regeln zur Lichtverschmutzung, oder man dürfe als Gemeinde nicht vorgreifen, sind falsch. In der Schweiz schützt das Umweltschutzgesetz vor Lichtverschmutzung. Auch verbindliche Richt- und Grenzwerte existieren.
VON LUKAS SCHULER
Es gibt ein Gesetz gegen Lichtverschmutzung
Das Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) verankert den Schutzgedanken vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen und das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 1 und 2 USG). Strahlen (nicht-ionisierend, also auch Licht), die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden, können schädliche oder lästige Einwirkungen sein (Art. 7 Abs. 1 USG).
Der Immissionsschutz ist zweistufig geregelt. Alles, was «technisch möglich» und «wirtschaftlich tragbar» ist, soll unternommen werden, um Licht an der Quelle auf das Notwendige zu begrenzen (Bundesgerichtentscheid BGer 1C_216/2010; Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Zudem kann der Immissionsschutz durch weitere Massnahmen verstärkt werden (Art. 11 Abs. 3 USG), insbesondere wenn die Gesamthelligkeit immer noch zu hoch ist.
Gemeinden dürfen Regeln zu Licht übernehmen
Solange ein Kanton sich nicht zu den Ausführungen des Bundes (Vollzugshilfe: BAFU 2021; Empfehlungen für Musterbestimmungen: BAFU 2023) äussert, kann eine Gemeinde – wie es der Bund empfiehlt – diese in die Nutzungsordnung bzw. Polizeiverordnung aufnehmen. Kantone und Gemeinden dürfen keine engeren Auslegungen machen als der Bund, aber Gemeinden dürfen diese 1:1 übernehmen, noch bevor sich ihr Kanton dazu äussert.

Es gibt Richtwerte und Grenzwerte
Die SIA-Norm 491 «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum» des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins empfiehlt Ausschaltzeiten für Licht, das nicht sicherheitsrelevant ist (generell 22 bis 6 Uhr). Das Bundesgericht hat sich dazu geäussert, um Landschaft, Tiere und Nachbarn zu schützen (Pilatus: BGE 123 II 256, 16.4.1997; Möhlin: BGE 140 II 33, 12.12.2013). Für sicherheitsrelevantes Licht hat es empfohlen, auch dieses wo möglich zu reduzieren. Bezüglich Blendung und Wohnraumaufhellung gibt es in der Vollzugshilfe des Bundes (BAFU 2021) Immissions-Richtwerte, die nicht überschritten werden sollen.
Für Arbeitsplätze im Aussenraum (SN EN 12464-2:2024) und für Sportanlagen (SN EN 12193:2019) existiert in der jeweiligen Lichtnorm eine Störlichttabelle, sodass die Nachtruhe, die Lichtstärke, der Lichtanteil in den Himmel oder die Leuchtdichte von Fassaden oder Leuchtschildern definiert und «begrenzt» sind und in der Planung rechnerisch und nach der Ausführung messtechnisch überprüft werden können.
Auch Innenraumlicht untersteht Normen
Die SIA-Norm regelt im Grundsatz auch Licht aus dem Innenraum, das in den Aussenraum fällt. Das Bundesgericht hat Betroffene in der ganzen Nacht vor dem Licht einer Klinik durch den Entscheid geschützt, die Storen nach Dämmerung zu schliessen (BGer 1C_475/2017, Art. 6.2 und 6.3, 21.9.2018). Durch Verdichtung und Hochhäuser nimmt das Problem aber weiter zu.
Die SIA-Norm ist anzuwenden
Die meisten Bauherrschaften erwarten von den Planenden die Einhaltung der SIA-Normen. Normen werden rechtlich verbindlich, wenn der Gesetzgeber in seinen Erlassen oder Behörden in ihren Verfügungen auf sie verweisen oder wenn sie Gegenstand von Verträgen zwischen Parteien sind. Bei festgestellten Mängeln oder einer Missachtung der Sorgfaltspflicht ist die Durchsetzung der Massnahmen in der Regel unbestritten.
Die SIA-Norm wird derzeit von einer paritätisch zusammengesetzten Kommission überarbeitet. Ziel der Überarbeitung ist es, den neusten Stand der Technik und Forschung abzubilden – und gleichzeitig Raum für künftige Innovationen und Entwicklungen in der Lichttechnik zu lassen.
Lukas Schuler ist Leiter der Geschäftsstelle von DarkSky Switzerland. 2023 erschien sein Buch «Mein Haus, mein Licht, unsere Umwelt» (zusammen mit Kurt Wirth, Haupt Verlag).
Kontakt:
Weitere Informationen: darksky.ch
Fokus dieser HOTSPOT-Ausgabe
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